3/7.4.3 Juristische Personen

Autor: Riedel

Juristische Person

Bei der Zustellung an eine juristische Person ist diese als Adressat zu benennen. Die Angabe des organschaftlichen Vertreters in der Anschrift ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung an die juristische Person (vgl. BGH, MDR 1989, 1081); dies ungeachtet der Tatsache, dass die Zustellung an eine juristische Person nur wirksam ist, wenn sie von deren gesetzlichem bzw. organschaftlichen Vertreter in Empfang genommen wird (§ 170 Abs. 1 ZPO). Sind mehrere Personen zur Vertretung berufen, genügt die Zustellung an einen von ihnen (§ 170 Abs. 3 ZPO). Es ist die Aufgabe des Zustellungsorgans, die Person zu ermitteln, die zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt ist, die an die juristische Person gerichtet sind. Hilfreich ist die Angabe aber gleichwohl (vgl. § 18 GVGA).

Organschaftlicher Vertreter