Autor: Riedel |
Soll ein Schriftstück an eine natürliche Person zugestellt werden, so ist diese mit Name und Anschrift zu bezeichnen. Als Anschrift ist grundsätzlich die Wohnung des Adressaten anzugeben, in der ggf. eine Ersatzzustellung i.S.d. § 178 ZPO erfolgen kann. Als Anschrift der natürlichen Person kann auch eine Geschäftsadresse oder ein Ort genannt werden, an dem sich der Adressat bekanntermaßen aufhält (vgl. § 177 ZPO).
Wie die juristischen Personen und die Personengesellschaften muss auch der Einzelkaufmann seine inländische Geschäftsadresse zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (§ 29 HGB i.d.F. v. 01.11.2008). Dies gilt auch für solche Kaufleute, die am 01.11.2008 bereits im Handelsregister eingetragen waren. Anders als bei juristischen Personen kann bei Einzelkaufleuten jedoch nicht unmittelbar öffentlich zugestellt werden, wenn eine Zustellung unter der eingetragenen Geschäftsanschrift nicht möglich ist (vgl. § 185 ZPO; Teil 3/7.6.5).
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