Autor: Riedel |
Das zuzustellende Schriftstück wird dem Adressaten regelmäßig nicht in Urschrift, sondern in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugestellt. Eine Ausnahme hiervon gilt z.B. für die Bürgschaftsurkunde, die für den Fall, dass die Bürgschaft vereinbarungsgemäß mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt, dem Schuldner nach § 751 Abs. 2 ZPO im Original zugestellt werden muss (siehe Teil 3/6.6.3).
Die Zustellung einer unbeglaubigten Abschrift ist grundsätzlich nicht ausreichend (BGH v. 23.02.2016 -
Die Wirksamkeit einer Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gem. § 319 ZPO hätte korrigiert werden können (BGH v. 24.05.2006 -
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