3/7.3.2 Ausfertigung und beglaubigte Abschrift

Autor: Riedel

Das zuzustellende Schriftstück wird dem Adressaten regelmäßig nicht in Urschrift, sondern in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugestellt. Eine Ausnahme hiervon gilt z.B. für die Bürgschaftsurkunde, die für den Fall, dass die Bürgschaft vereinbarungsgemäß mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt, dem Schuldner nach § 751 Abs. 2 ZPO im Original zugestellt werden muss (siehe Teil 3/6.6.3).

Zustellung einer unbeglaubigten Abschrift

Die Zustellung einer unbeglaubigten Abschrift ist grundsätzlich nicht ausreichend (BGH v. 23.02.2016 - VI ZR 80/15). Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die jedoch nach § 189 ZPO geheilt werden kann (BGH v. 22.12.2015 - VI ZR 79/15; a.A. Zöller/Stöber, § 189 Rdnr. 9).

Abweichungen von der Urschrift

Die Wirksamkeit einer Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gem. § 319 ZPO hätte korrigiert werden können (BGH v. 24.05.2006 - IV ZB 47/05).

Aufgaben des Gerichtsvollziehers