3/5.5.7.4 Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung

Autor: Riedel

Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung

Die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der EuErbVO entsprechen weitgehend den Vorgaben, die nach der EuGVVO 2001 zu beachten sind (vgl. Teil 3/5.5.2.2). Wie Art. 38 EuGVVO 2001 setzt auch Art. 43 EuErbVO für eine grenzüberschreitende Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungstitels durch ein Gericht des Vollstreckungsstaates voraus. Insoweit stellt die EuErbVO einen Rückschritt im Vergleich zur EuGVVO 2012 dar, innerhalb der eine Vollstreckbarerklärung nicht notwendig ist.

Nationales Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates

Das Verfahren, das zur Vollstreckbarerklärung führt, bestimmt sich in Ergänzung der Verordnungsnormen nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (Art. 46 Abs. 1 EuErbVO). Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind insoweit die §§ 3-30 IntErbRVG (BGBl I, 1042 v. 29.06.2015) maßgebend.