3/5.5.6.2 Verfahrensablauf

Autor: Riedel

Internationale und örtliche Zuständigkeit

Die internationale und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach der EuGVVO, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (Art. 4 Abs. 1 EuBagatellVO). Nach Art. 2 EuGVVO 2012 werden damit regelmäßig die Gerichte des Mitgliedstaates für das Verfahren zuständig sein, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Art. 62 und 63 EuGVVO 2012 (Art. 3 Abs. 2 EuBagatellVO). Zur Anwendung können aber auch die besonderen Gerichtsstände des Art. 7 EuGVVO 2012 kommen. Im Übrigen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht, etwa §§ 12  ff. ZPO. In diesem Fall gilt der allgemeine Grundsatz, dass die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziert.

Sachliche Zuständigkeit