Autor: Riedel |
Die Zwangsvollstreckung aus einem als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Titel richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (Art. 20 Abs. 1 EuVTVO). Dabei wird eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wie eine Entscheidung des Vollstreckungsmitgliedstaates vollstreckt. Einer zusätzlichen Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht (Art. 5 EuVTVO). Auch eine Vollstreckungsklausel i.S.v. § 724 ZPO ist nicht erforderlich; sie wird durch die Bestätigung ersetzt. Das Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob die nach Art. 20 Abs. 2 EuVTVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat betreiben möchte, hat der zuständigen Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates gem. Art. 20 Abs. 2 EuVTVO Folgendes zu übermitteln:
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