Autor: Riedel |
Der gegenständliche Anwendungsbereich der Verordnung ergibt sich aus deren Art. 1. Danach ist sie auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Der sachliche Anwendungsbereich der EuVTVO ist damit deckungsgleich mit dem der
Nicht in den Anwendungsbereich der EuVTVO fallen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist nach Ansicht des EuGH dann anzunehmen, wenn eine Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt. Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Tätigkeit hat (vgl. EuGH, IPRax 1981,
Die EuVTVO ist nach deren Art. 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf
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