Autor: Riedel |
Auch die multilateralen Übereinkommen, die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen für besondere Rechtsgebiete regeln und denen die Bundesrepublik als Vertragsstaat angehört, sehen für die Erstreckung der Vollstreckungswirkung auf das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats die Notwendigkeit der Vollstreckbarerklärung vor. Das hierbei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtende Verfahren ist wiederum teils dem jeweiligen Übereinkommen selbst, teils den jeweiligen Ausführungsgesetzen, die zu fast jedem Übereinkommen verabschiedet wurden, und ansonsten den §§ 722, 723 ZPO zu entnehmen.
Im Einzelnen ist hier angesichts seiner wachsenden Bedeutung das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl II 1961,
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