3/5.5.2.3 Multilaterale Übereinkommen

Autor: Riedel

Vollstreckbarerklärung erforderlich

Auch die multilateralen Übereinkommen, die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen für besondere Rechtsgebiete regeln und denen die Bundesrepublik als Vertragsstaat angehört, sehen für die Erstreckung der Vollstreckungswirkung auf das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats die Notwendigkeit der Vollstreckbarerklärung vor. Das hierbei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtende Verfahren ist wiederum teils dem jeweiligen Übereinkommen selbst, teils den jeweiligen Ausführungsgesetzen, die zu fast jedem Übereinkommen verabschiedet wurden, und ansonsten den §§ 722, 723 ZPO zu entnehmen.

UN-Übereinkommen - Schiedsverfahren

Im Einzelnen ist hier angesichts seiner wachsenden Bedeutung das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl II 1961, 122 - UN-Übk-Schied -) zu nennen. Nach dessen Art. III erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats zur Zwangsvollstreckung zu. Von einem ausländischen Schiedsspruch ist dabei regelmäßig dann auszugehen, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland hat (vgl. Art. I UN-Übk-Schied).

Deutsche Regelungen