3/5.5.1 Grundsätze

Autor: Riedel

Vollstreckbarerklärung

Um aus einem Vollstreckungstitel in einem anderen als dem Ursprungsstaat die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, bedarf es grundsätzlich der Vollstreckbarerklärung dieses Titels durch ein Gericht des Vollstreckungsstaates auf der Grundlage einer entsprechenden EG/EU-Verordnung oder eines bi- oder multilateralen Übereinkommens.

Maßgebendes nationales Recht

Ist eine solche Grundlage nicht vorhanden, wie z.B. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA, so regelt sich die Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates. Aus deutscher Sicht bedeutet dies, dass der ausländischen Entscheidung die Vollstreckbarkeit in Deutschland durch ein Vollstreckungsurteil i.S.d. § 722 ZPO verliehen werden muss, was voraussetzt, dass die Vorgaben des § 328 ZPO erfüllt sind (vgl. Teil 3/5.5.2.1).

Abschaffung des Exequaturverfahrens

Unmittelbar vollstreckbar unter Verzicht auf eine Vollstreckbarerklärung sind Entscheidungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks), soweit diese Entscheidungen in den Anwendungsbereich einer der folgenden EG/EU-Verordnungen fallen:

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.05.2004 (ABl EU Nr. L 143/15 - EuVTVO) "Europäischer Vollstreckungstitel" (vgl. Teil 3/5.5.4);