3/5.4.4 Nachweis und Prüfung des Bedingungseintritts

Autor: Riedel

Formgerechter Nachweis des Bedingungseintritts

Den Eintritt der Bedingung hat der Gläubiger durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Hinsichtlich der Beibringung der notwendigen Urkunden gilt § 792 ZPO, wonach der Gläubiger anstelle des Schuldners bei Behörden, Gerichten oder Notaren die Erteilung beantragen kann. Kommt es auf Willenserklärungen an, genügt der Nachweis des Zugangs in öffentlicher Form.

Befreiung von der Nachweispflicht

Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Schuldner den Gläubiger hiervon ausdrücklich befreit hat, was oftmals in notariellen Urkunden oder gerichtlichen Vergleichen gegeben ist. In diesen Fällen ist die Vollstreckungsklausel ohne weitere Nachweise zu teilen (vgl. BGH v. 04.10.2005 - VII ZB 54/05; BGH v. 25.06.1981 - III ZR 179/79; OLG Celle v. 31.10.2000 - 8 W 195/00; OLG Stuttgart v. 08.10.1985 - 8 W 433/85; OLG Koblenz v. 30.08.2001 - 5 U 1675/00; LG Köln v. 05.03.1998 - 11 T 406/97; LG Bonn v. 19.06.1996 - 4 T 298/96). Den eventuellen Nichteintritt der Bedingung kann der Schuldner in diesem Fall mit der Klage nach § 767 ZPO geltend machen. Wird eine solche Befreiung im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen in die notarielle Urkunde aufgenommen, ist zu beachten, dass diese u.U. unwirksam sein können (vgl. OLG München v. 04.07.2000 - 28 U 2485/98). Denkbar ist auch, dass sich die Parteien auf eine vereinfachte Form des Nachweises einigen.