Autor: Riedel |
Den Eintritt der Bedingung hat der Gläubiger durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Hinsichtlich der Beibringung der notwendigen Urkunden gilt § 792 ZPO, wonach der Gläubiger anstelle des Schuldners bei Behörden, Gerichten oder Notaren die Erteilung beantragen kann. Kommt es auf Willenserklärungen an, genügt der Nachweis des Zugangs in öffentlicher Form.
Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Schuldner den Gläubiger hiervon ausdrücklich befreit hat, was oftmals in notariellen Urkunden oder gerichtlichen Vergleichen gegeben ist. In diesen Fällen ist die Vollstreckungsklausel ohne weitere Nachweise zu teilen (vgl. BGH v. 04.10.2005 - VII ZB 54/05; BGH v. 25.06.1981 - III ZR 179/79; OLG Celle v. 31.10.2000 - 8 W 195/00; OLG Stuttgart v. 08.10.1985 -
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