Autor: Riedel |
Einer Klauselerteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO bedarf es immer dann, wenn der Eintritt der für den Beginn der Zwangsvollstreckung maßgebenden Bedingung vom Gläubiger zu beweisen ist (OLG Brandenburg v. 08.06.2010 - 3 W 57/09). Die Beweislast des Gläubigers muss sich dabei entweder aus dem Titelinhalt selbst ergeben oder den allgemeinen Beweisregeln des materiellen Rechts zu entnehmen sein.
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