Autor: Riedel |
Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können die nicht bzw. nur teilweise befriedigten Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO), soweit dem Schuldner nicht Restschuldbefreiung angekündigt bzw. erteilt wurde (§ 201 Abs. 3 InsO; vgl. Teil 2/13.4.2.4) oder im Rahmen eines Insolvenzplans eine anderweitige Regelung getroffen wurde (§ 257 InsO).
Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO entfällt mit der Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens, ohne dass es dessen ausdrücklicher Aufhebung bedarf (vgl. Teil 2/13.4.2.3). Für die Zeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode enthält § 294 Abs. 1 InsO allerdings ein über die Verfahrensbeendigung hinausgehendes Vollstreckungshindernis für die Insolvenzgläubiger hinsichtlich des Schuldnervermögens.
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