3/4.2.3 Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft

Autor: Riedel

Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft richtet sich nach § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.

In einem für oder gegen die Eigentümergemeinschaft zu erwirkenden Titel ist demnach die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin bzw. als Schuldnerin anzugeben. Dabei genügt es grundsätzlich, die Gemeinschaft mit der Anschrift, also mit der Straße und der Hausnummer zu bezeichnen. Die Angabe der einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich.