3/4.2.2 Titelerwerb

Autor: Riedel

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das im Miteigentum der Wohnungseigentümer stehende Grundstück belegen ist (§ 43 Abs. 1 WEG). Unabhängig vom jeweiligen Wohnsitz des Beklagten wird damit ggf. auch ein Klägergerichtsstand geschaffen. Auf Klagen der Gemeinschaft gegen einen Dritten ist § 43 WEG jedoch nicht anwendbar, sodass es insoweit bei den Vorschriften der ZPO über den Gerichtsstand sein Bewenden hat.

Sachliche Zuständigkeit

Unabhängig vom Streitwert sind für die in § 43 WEG aufgeführten Streitigkeiten die Amtsgerichte zuständig; davon ausgenommen sind Klagen Dritter i.S.d. § 43 Abs. 1 WEG (§ 23 Nr. 2 Buchst. c) GVG). Für diese gelten die allgemeinen Vorschriften, womit nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG ggf. das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist.

Zuständigkeit für das Mahnverfahren

Das Gericht der belegenen Sache ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG auch für das Mahnverfahren zuständig, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist (BT-Drucks. 19/18791, S. 81). Davon bleibt die Zentralisierung der Mahngerichte jedoch unberührt.

Zwangsvollstreckung nach der ZPO