3/3.4.3 Aufhebung und Abänderung eines Vergleichs

Autor: Riedel

Folgen einer Anfechtung

Als vertragliche Vereinbarung unterliegt der Vergleich der Anfechtung nach den Regeln des BGB. Eine solche Anfechtung beeinträchtigt aber zunächst die prozessualen Wirkungen des Vergleichs, zu denen auch die Vollstreckbarkeit zählt, nicht. Diese kann nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO beseitigt werden, wobei die Präklusionsschranke des § 767 Abs. 2 ZPO auf Prozessvergleiche nicht anwendbar ist (BGH, NJW-RR 1987, 1022).

Die (ursprüngliche) Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Vergleichs müssen die Parteien durch die Fortsetzung des alten Prozesses geltend machen (OLG Bamberg, JurBüro 1987, 1796), wobei auch hier die Vollstreckbarkeit des Vergleichs durch die Fortsetzung des alten Rechtsstreits nicht beeinträchtigt wird. In entsprechender Anwendung von § 707 ZPO kann deshalb die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.