Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teils des Streitgegenstands vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind.
Der Prozessvergleich ist zum einen eine materiell-rechtliche Vereinbarung (§ 779 BGB) und zum anderen ein das Verfahren beendender Prozessvertrag (sogenannte Doppelnatur des Prozessvergleichs; BGH, MDR 1980, 471).
Als gerichtlicher Vergleich i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt auch ein Vergleich, der dadurch zustande kommt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt (§ 278 Abs. 6 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 82).
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