3/3.2.7 BGB-Gesellschaft

Reform des Personengesellschaftsrechts

Mit Wirkung ab 01.01.2024 entfalten die Regelungen des MoPeG auch im Bereich der Zwangsvollstreckung für und gegen Gesellschaften bürgerlichen Rechts einschlägige Folgen (BGBl I 2021, 3436). Künftig ist zu unterscheiden zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 erste Alternative BGB n.F.) und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 zweite Alternative BGB n.F.). Die GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 705 Abs. 1 BGB n.F.). Im Außenverhältnis entsteht die rechtsfähige Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB n.F.). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Ob die Eintragung erfolgen soll, obliegt vielmehr der Disposition der Gesellschafter. Das Gesetz schafft jedoch Anreize für eine Anmeldung in das Gesellschaftsregister. So soll etwa nach § 47 Abs. 2 GBO für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Mit ihrer Eintragung führt die Gesellschaft die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.).