3/3.2.6 Partnerschaftsgesellschaft

Autor: Riedel

Zur Zwangsvollstreckung für oder gegen die Partnerschaftsgesellschaft ist gem. § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 Abs. 2 HGB ein Titel erforderlich, der die Partnerschaft als solche als Gläubigerin oder Schuldnerin ausweist.

Mit einem gegen den einzelnen Partner erwirkten Titel kann nur in dessen Privatvermögen vollstreckt werden, in dem dann allerdings auch dessen Anteil an der Partnerschaft enthalten ist. Dieser Anteil unterliegt entsprechend § 859 Abs. 1 ZPO der Pfändung, die sich auf das Vermögen erstreckt, das dem Partner bei der Auseinandersetzung zusteht. Gemäß § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 135 HGB hat der "reine" Privatgläubiger unter den in § 135 HGB genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Kündigung der Partnerschaft.

Doppeltitel