Autor: Riedel |
Zur Zwangsvollstreckung für oder gegen eine juristische Person des privaten Rechts ist ein Titel erforderlich, der die Kapitalgesellschaft als Gläubigerin oder Schuldnerin eindeutig bezeichnet. Die Angabe des organschaftlichen Vertreters ist nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Rpfleger 1976,
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