3/3.2.4 Kapitalgesellschaften

Autor: Riedel

Organschaftlicher Vertreter

Zur Zwangsvollstreckung für oder gegen eine juristische Person des privaten Rechts ist ein Titel erforderlich, der die Kapitalgesellschaft als Gläubigerin oder Schuldnerin eindeutig bezeichnet. Die Angabe des organschaftlichen Vertreters ist nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Rpfleger 1976, 27). Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist aber stets die Bezeichnung mit Name oder Firma und insbesondere auch die Angabe des Sitzes notwendig (LG Saarbrücken, DGVZ 1997, 183). Wenn die im Rechtsstreit unterlegene Beklagte im Urteil nur als örtliche Niederlassung einer - ausländischen - Aktiengesellschaft bezeichnet ist, liegt keine eindeutige Bezeichnung i.S.d. § 750 ZPO vor, denn damit wird der Rechtsträger nicht erkennbar, der Partei des Rechtsstreits war. In entsprechender Anwendung des § 727 ZPO ist in einem solchen Fall die Vollstreckungsklausel mit einer klarstellenden Ergänzung zu versehen (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1997, 148).

Änderung der Firma