3/3.2.11 Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Autor: Riedel

Gemäß § 744a ZPO finden auf die Zwangsvollstreckung in das gemeinschaftliche Vermögen von Eheleuten, die gem. Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB bis zum 02.10.1992 für die Fortsetzung des gesetzlichen Güterstands der ehemaligen DDR votiert haben, die Vorschriften Anwendung, die für die Zwangsvollstreckung in die Gütergemeinschaft gelten. Davon sind ca. 3.000 Ehen in den Beitrittsgebieten betroffen.

Nach Art. 234 § 4a Abs. 2 Satz 1 EGBGB (eingefügt durch das RegVBG v. 20.12.1993, BGBl I, 2182, in Kraft getreten am 25.12.1993) finden auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für die Zwangsvollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum ein Titel gegen beide Ehegatten erforderlich ist (§ 740 Abs. 2 ZPO).

Titel gegen beide Ehegatten ist erforderlich

Was unter gemeinschaftlichem Eigentum zu verstehen ist, regelt sich nach den Vorschriften des FGB, insbesondere nach dessen § 13.