3/3.2.10 Gütergemeinschaft

Autor: Riedel

Die Gütergemeinschaft ist wie die Erbengemeinschaft eine nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft. Ein Vollstreckungstitel kann die Gütergemeinschaft demnach weder als Gläubigerin noch als Schuldnerin bezeichnen.

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft ist gem. § 740 Abs. 2 ZPO ein Titel gegen beide Eheleute erforderlich, soweit die Verwaltung des Gesamtguts gem. § 1450 BGB durch beide Ehegatten erfolgt. Ansonsten genügt gem. § 740 Abs. 1 ZPO ein Titel gegen den verwaltenden Gatten. Um der Vorgabe des § 740 Abs. 2 ZPO zu entsprechen, muss die Forderung nicht zwingend in einer einzigen Urkunde tituliert sein. Es genügt, dass gegen beide Ehegatten gesonderte Vollstreckungstitel vorliegen, aus denen sich jeweils ergibt, dass der den Verpflichtungen zugrundeliegende Lebenssachverhalt, also der Schuldgrund, identisch ist (OLG Zweibrücken v. 04.03.2009 - 3 W 38/09). Nicht ausreichend ist regelmäßig die Identität der Forderungshöhe (OLG München v. 18.10.2012 - 34 Wx 320/12).

Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts