3/3.2.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Eindeutige Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner

Ein Titel ist nur dann zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sich aus diesem die Personen von Gläubiger und Schuldner eindeutig und unmissverständlich ergeben. Nach § 750 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur für bzw. gegen den im Titel genannten Gläubiger bzw. Schuldner betrieben werden, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der titulierte Anspruch tatsächlich dem genannten Gläubiger zusteht (vgl. zum Fall der Abtretung des titulierten Anspruchs BGH, Rpfleger 1993, 291) bzw. sich gegen den genannten Schuldner richtet.

Grundsätzlich obliegt es dem Gläubiger, dem jeweiligen Vollstreckungsorgan die Übereinstimmung zwischen den im Titel genannten und den im konkreten Verfahren bezeichneten Parteien des Vollstreckungsverfahrens zu belegen. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Gläubigers (vgl. BGH v. 17.05.2017 - VII ZB 64/16).

Ermittlung durch das Vollstreckungsorgan

Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH v. 26.11.2009 - VII ZB 42/08).

Änderung der Parteien