3/3.13.2 Vollziehung der einstweiligen Verfügung

Autor: Riedel

Anwendung der Arrestvorschriften

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unterliegt nach § 936 ZPO der entsprechenden Anwendung der §§ 928, 929 ZPO. Somit ist auch die einstweilige Verfügung regelmäßig sofort vollstreckbar. Eine Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht erforderlich (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO).

Zustellung an den Antragsgegner

Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgt bei Urteilen von Amts wegen, bei Beschlüssen hat sie der Antragsteller zu veranlassen (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die Beifügung der Antragsschrift erforderlich, wenn das Gericht in seiner Verfügung ausdrücklich darauf Bezug genommen und sie zum Bestandteil seiner Entscheidung gemacht hat (OLG München v. 02.09.2003 - 29 W 2010/03, NJW-RR 2003, 1722). Wird die Beschluss-Verfügung nicht im Parteibetrieb, sondern entgegen §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts von Amts wegen zugestellt, so wird dieser Zustellungsmangel nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt (OLG Celle v. 29.08.2000 - 16 U 70/00; a.A. OLG Karlsruhe v. 23.10.2002 - 6 U 77/02). Für die Heilung eines Zustellungsmangels i.S.v. §§ 929 Abs. 2, 936, 172, 189, 187 ZPO genügt nicht die Übermittlung eines Telefaxes im Parteibetrieb über den Inhalt des Beschlusses des Gerichts, mit dem die einstweilige Verfügung erlassen wurde (OLG Karlsruhe v. 24.05.2004 - 19 U 36/04).

Zustellung im Parteibetrieb