3/3.1.3 Einzelfälle

Autor: Riedel

An einem vollstreckbaren Inhalt des Vollstreckungstitels mangelt es u.a. in folgenden Fällen:

Nettogehalt

Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt i.H.v. 1/3 des (jeweiligen) Nettogehalts des Schuldners (LG Berlin, Rpfleger 1974, 29);

Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, der dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle entspricht (LG Koblenz, FamRZ 1987, 1291);

Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, dessen Höhe sich allgemein nach Kriterien richtet, die auch im Einkommen und Familienstand des Schuldners liegen (LG Düsseldorf, DGVZ 1981, 92);

Verpflichtung zur Leistung eines zahlenmäßig bezeichneten Unterhalts "abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergelds" (LG Frankfurt, FamRZ 1981, 70; a.A. OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 22);

Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, der von dem Inhalt eines anderen Schriftstücks (BAföG-Bescheid) abhängt (OLG Karlsruhe, OLGZ 1984, 341);

Angabe des Zinssatzes mit dem Dreimonatsliborsatz ist unzulässig und nicht vollstreckungsfähig (OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 684);

Wertsicherungsklausel