Autor: Riedel |
Nachdem sich die Beurkundungstätigkeit der Gerichte gem. § 62 BeurkG auf die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen Kindes bzw. von Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach §§ 1615k und 1615l BGB beschränkt, stellt die notarielle Urkunde den Hauptanwendungsfall des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar.
Auch die Regelung des § 127a BGB ändert daran nichts, da insoweit zwar die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen in das Terminsprotokoll ersetzt werden kann, den eigentlichen Vollstreckungstitel dabei aber nicht eine Urkunde, sondern der Vergleich darstellt, in dessen Rahmen die Erklärung protokolliert wurde.
Entsprechende Anwendung findet § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO noch auf die von Jugendämtern im Rahmen des §
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