3/3.1.1 Auslegungsmöglichkeit

Autor: Riedel

Komplexe Auskunftspflichten

Ist der Inhalt des Titels zweifelhaft, hat das Vollstreckungsorgan diesen Inhalt ggf. durch Auslegung festzustellen (vgl. BGH v. 11.09.2007 - XII ZB 177/04; BGH v. 07.12. 2005 - XII ZR 94/03; BGH v. 06.11.1985 - IVb ZR 73/84). Fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des zwangsweise zu verwirklichenden Anspruchs, so ist zunächst eine Auslegung des Titels durch das Vollstreckungsorgan geboten und unter Heranziehung der Urteilsgründe zur Auslegung der Urteilsformel auch statthaft (OLG Köln, NJW 1985, 274). Soweit im Entscheidungsinhalt auf Urkunden Bezug genommen ist, können auch diese herangezogen werden (OLG Hamm, NJW 1974, 652). Ein Rückgriff auf den Akteninhalt oder auf sonstige außerhalb der Entscheidung liegende Tatsachen kommt allerdings nicht in Betracht (BGH v. 26.11.2009 - VII ZB 42/08; OLG Hamm, OLGZ 1974, 59). Zu Vollstreckungstiteln, die die Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung von Auskünften beinhalten, hat der BGH (FamRZ 1983, 454) ausgeführt, dass es bei komplexen Auskünften ein zwingendes praktisches Bedürfnis erfordern kann, die gebotenen Einzelauskünfte im Urteil nicht sämtlich aufzuführen, sondern in einer oder mehreren Gruppen zusammenzufassen. Der Auslegung im Vollstreckungsverfahren muss es dann überlassen bleiben, zu bestimmen, welche Einzeldarlegungen der erkannten Auskunftspflicht zuzuordnen sind.

Basiszinssatz