Autor: Riedel |
Der Vollstreckungsbescheid steht gem. § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm kann die Zwangsvollstreckung demnach bereits vor Ablauf der Einspruchsfrist betrieben werden. Erhebt der Antragsgegner fristgerecht Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, so hindert dies die weitere Zwangsvollstreckung nur dann, wenn das Gericht der Streitsache auf Antrag eine entsprechende Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet.
Zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über ein Partnerschaftsvermittlungshonorar vgl. LG Würzburg, NJW-RR 1992, 52; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 668; LG Frankfurt, NJW-RR 1995,
Eine Vollstreckungsklausel ist gem. § 796 ZPO nur erforderlich, wenn die Zwangsvollstreckung für oder gegen andere als die im Vollstreckungsbescheid genannten Parteien betrieben werden soll. Soll der Vollstreckungsbescheid im Ausland für vollstreckbar erklärt werden, so ist er auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 31 AVAG).
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