Autor: Riedel |
Die Anerkennung eines Schiedsspruchs erfolgt grundsätzlich automatisch; sie bedarf keines besonderen Verfahrens. Dagegen hängt die Zulassung der Zwangsvollstreckung von einem entsprechenden Ausspruch eines Gerichts des Vollstreckungsstaates ab.
Dem hierauf gerichteten Antrag hat der Antragsteller gem. Art. IV UN-Übk.-Schied folgende Nachweise beizufügen:
Der Antragsteller ist beweispflichtig dafür, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (OLG Schleswig v. 30.03.2000 -
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