3. Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Autor: Riedel

a) Voraussetzungen

Automatische Anerkennung

Die Anerkennung eines Schiedsspruchs erfolgt grundsätzlich automatisch; sie bedarf keines besonderen Verfahrens. Dagegen hängt die Zulassung der Zwangsvollstreckung von einem entsprechenden Ausspruch eines Gerichts des Vollstreckungsstaates ab.

Notwendige Nachweise

Dem hierauf gerichteten Antrag hat der Antragsteller gem. Art. IV UN-Übk.-Schied folgende Nachweise beizufügen:

die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist;

die Urschrift der Vereinbarung i.S.d. Art. II (Schiedsklausel) oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.

Beweislast des Antragstellers

Der Antragsteller ist beweispflichtig dafür, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (OLG Schleswig v. 30.03.2000 - 16 SchH 5/99). Kann er diesen Beweis nicht führen, kommt eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht in Betracht (OLG Celle v. 04.09.2003 - ). Wurde jedoch das Fehlen einer Schiedsvereinbarung nicht mit dem im Ausland dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend gemacht, so ist dieser Einwand für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren (OLG Stuttgart v. 14.10.2003 - ). Die Präklusion gilt jedoch nicht, soweit es um die Schriftform nach Art. II des UN-Übereinkommens geht (OLG Frankfurt v. 26.06.2006 - ).