3. Unterrichtung des Schuldners über die Forderung

Autor: Riedel

a) Inhalt der Unterrichtung

Die Bestätigung einer Säumnisentscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel setzt gem. Art. 16 EuVTVO weiter voraus, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

a)

den Namen und die Anschrift der Parteien;

b)

die Höhe der Forderung;

c)

wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaates sehen vor, dass auf die Hauptforderung automatisch ein gesetzlicher Zinssatz angerechnet wird;

d)

die Bezeichnung des Forderungsgrunds.

Klageerweiterung