3. Pfändung von Arbeitseinkommen

Autor: Kaufhold

Kein Anwaltszwang vor dem Friedensgericht

Amtlicher Vordruck erforderlich

Ein erleichtertes Verfahren zur Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners stellt das sogenannte "Saisie - Arrêt spéciale" dar. Zuständig hierfür ist das Friedensgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat. Den entsprechenden Antrag kann der Gläubiger ohne Einschaltung eines luxemburgischen Anwalts stellen. Für diese Antragstellung ist allerdings ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Der Antrag wird i.d.R. vom Gericht zurückgewiesen, wenn dieser Vordruck nicht verwendet wird, und zwar selbst dann, wenn ein formloser Antrag den gleichen Inhalt hat wie der amtliche Vordruck.

Dem Antrag sind die Beweisstücke beizufügen. Der daraufhin ergehende Beschluss wird durch den "Greffier" (Justizangestellten) dem Arbeitgeber zugestellt. Dieser Arbeitgeber hat dem Gericht mitzuteilen, ob der Arbeitnehmer bei ihm tätig ist und in welcher Höhe Lohnansprüche bzw. sonstiges Arbeitsentgelt bestehen. Der Arbeitnehmer hat anschließend eine Bestätigung zu unterschreiben, durch die der Arbeitgeber ermächtigt wird, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Gläubiger zu überweisen (siehe nachstehendes Muster). Ansonsten ist ein entsprechendes Verfahren vor dem Friedensrichter einzuleiten.

Pfändbarer Teil des Arbeitslohns (Stand 01.09.2002 unverändert):