Autor: Riedel |
Das ausländische Verfahren und die Wirkungen, die das ausländische Recht diesem Verfahren beimisst, dürfen nicht gegen die inländische öffentliche Ordnung verstoßen. Dieser sogenannte Ordre-public-Vorbehalt stellt einen Grundsatz des internationalen Rechts dar. Er findet sich sowohl in § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO als auch in Art.
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