3. Ordre-public-Vorbehalt

Autor: Riedel

Anerkennungshindernis nach EuInsVO und nationalem Recht

Partielle Anerkennung

Das ausländische Verfahren und die Wirkungen, die das ausländische Recht diesem Verfahren beimisst, dürfen nicht gegen die inländische öffentliche Ordnung verstoßen. Dieser sogenannte Ordre-public-Vorbehalt stellt einen Grundsatz des internationalen Rechts dar. Er findet sich sowohl in § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO als auch in Art. 26 EuInsVO 2000/Art. 33 EuInsVO 2015. Da § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Versagung der Anerkennung normiert, soweit ein Ordre-public-Verstoß mit der Anerkennung verbunden ist, kommt auch eine partielle Anerkennung der ausländischen Verfahrenseröffnung in Betracht.

Verletzung von verfassungsmäßig garantierten Rechten