Autor: Riedel |
Der Eröffnungsbeschluss muss zunächst den in §§ 27 ff. InsO bestimmten Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus muss sich aus dem Eröffnungsbeschluss ergeben, dass sich das Verfahren auf das im Inland belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen "IE". Anzugeben ist weiterhin, ob und wenn ja, durch welches ausländische Insolvenzgericht bereits ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Dabei ist auch der ausländische Insolvenzverwalter zu bezeichnen. Mit diesem hat der im inländischen Verfahren bestellte Verwalter unverzüglich Kontakt aufzunehmen (Art.
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