3. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

Autor: Riedel

Aktenzeichen "IE"

Der Eröffnungsbeschluss muss zunächst den in §§ 27  ff. InsO bestimmten Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus muss sich aus dem Eröffnungsbeschluss ergeben, dass sich das Verfahren auf das im Inland belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen "IE". Anzugeben ist weiterhin, ob und wenn ja, durch welches ausländische Insolvenzgericht bereits ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Dabei ist auch der ausländische Insolvenzverwalter zu bezeichnen. Mit diesem hat der im inländischen Verfahren bestellte Verwalter unverzüglich Kontakt aufzunehmen (Art. 31 EuInsVO 2000/Art. 41 EuInsVO 2015; § 357 Abs. 1 InsO). Aus dem Eröffnungsbeschluss muss sich auch ergeben, auf welche Regelungen das inländische Insolvenzgericht seine (internationale) Zuständigkeit stützt.