Autor: Riedel |
Der Arbeitgeber kann gegen den Arbeitnehmer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz hat (Art.
Lässt sich der beklagte Arbeitnehmer vor einem unzuständigen Gericht auf das Verfahren ein, so wird dieses Gericht zuständig (Art.
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