3. Gerichtsstand gegen den Arbeitnehmer

Autor: Riedel

Wohnsitz des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann gegen den Arbeitnehmer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen Wohnsitz hat (Art. 22 Abs. 1 EuGVVO 2012). Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nur im Rahmen des Art. 23 EuGVVO 2012 zulässig. Die Regelung des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO 2012 (Gerichtsstand bei Streitgenossenschaft) ist auf einen Rechtsstreit, der unter die Vorschriften der Art. 20-23 EuGVVO 2012 fällt, nicht anzuwenden (vgl. EuGH v. 22.05.2008 - C-462/06).

Rügelose Einlassung

Lässt sich der beklagte Arbeitnehmer vor einem unzuständigen Gericht auf das Verfahren ein, so wird dieses Gericht zuständig (Art. 26 Abs. 1 2012). Allerdings stellt das Gericht, bevor es sich nach Art. Abs. 2012 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird (Art. Abs. 2012).