3. Gerichtliche Vergleiche

Autor: Riedel

Begriff

Um als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden zu können, muss der Vergleich von einem Gericht gebilligt (vgl. § 796a ZPO) oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) worden sein (Art. 24 Abs. 1 EuVTVO).

Gerichtlich gebilligte Vergleiche

Im Gegensatz zu Art. 58 EuGVVO, wonach nur die vor einem Gericht geschlossenen Vergleiche für vollstreckbar erklärt werden, können demnach auch außergerichtliche Vergleiche, die durch ein Gericht gebilligt wurden, als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden (vgl. Wagner, IPRax 2005, 189). Nicht erforderlich ist, dass mit dem Vergleich das Verfahren ganz oder teilweise erledigt wird. Voraussetzung ist insoweit nur, dass der Vergleich in dem Mitgliedstaat, in dem er gebilligt oder geschlossen wurde, vollstreckbar ist und sich auf eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme bezieht, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in dem Vergleich angegeben ist (Art. 4 Nr. 2 EuVTVO). Der Hinweis in Art. 24 Abs. 3 EuVTVO darauf, dass Kapitel II mit Ausnahme von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 EuVTVO entsprechende Anwendung findet, bedeutet, dass gerichtliche Vergleiche (wie auch öffentliche Urkunden) nicht anerkannt werden und keine gerichtliche Entscheidung darstellen. Der Ausschluss der entsprechenden Anwendung von Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 EuVTVO stellt klar, dass ein Vergleich keine entgegenstehende Entscheidung ist.