3. Beteiligung des ausländischen Insolvenzverwalters

Autor: Riedel

Teilnahme an Gläubigerversammlungen

Im Sekundärinsolvenzverfahren ist der im Hauptinsolvenzverfahren bestellte Verwalter berechtigt, an Gläubigerversammlungen teilzunehmen. Dies gilt in Deutschland sowohl im Anwendungsbereich der EuInsVO (Art. 32 Abs. 3 EuInsVO 2000/Art. 45 Abs. 3 EuInsVO 2015) als auch im Verhältnis zu Drittstaaten (§ 357 Abs. 2 InsO). Terminsbestimmungen des deutschen Insolvenzgerichts sind demzufolge auch dem ausländischen Verwalter zu übermitteln.

Das Hauptinsolvenzverfahren wurde durch das Gericht eines Mitgliedstaates eröffnet

Unterschiede zwischen einem Sekundärinsolvenzverfahren, dessen Hauptverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU eröffnet wurde, und einem solchen, dessen Hauptverfahren in einem Drittstaat eröffnet wurde, ergeben sich in Bezug auf die einzelnen Rechte, die dem ausländischen Verwalter im (inländischen) Sekundärinsolvenzverfahren zustehen. So ist der im Hauptverfahren bestellte Verwalter im Anwendungsbereich der EuInsVO berechtigt, wie ein Gläubiger am Sekundärinsolvenzverfahren mitzuwirken (Art. 32 Abs. 3 EuInsVO 2000/Art. 45 Abs. 3 EuInsVO 2015). Demnach ist er nicht nur berechtigt, innerhalb einer Gläubigerversammlung an Abstimmungen teilzunehmen (vgl. § 77 InsO), er hat auch das Recht, angemeldete Forderungen zu bestreiten (vgl. § 176 InsO) und ggf. gegen den anmeldenden Gläubiger die Feststellungsklage zu erheben.