3. Anfechtung der bestätigten Entscheidung

Autor: Riedel

Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Dem Schuldner bleibt es unbenommen, gegen die bestätigte Entscheidung im Ursprungsstaat mit den dort gegebenen Rechtsbehelfen vorzugehen. Hat der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt oder die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder die Vollstreckung von der Leistung einer zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen (Art. 23 EuVTVO). In Deutschland ist für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (§ 1084 Abs. 1 ZPO). Funktionell zuständig ist der Richter.

Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit