Autor: Riedel |
Nach § 339 InsO kann eine Rechtshandlung angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Eröffnungsstaates erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und die Rechtshandlung danach in keiner Weise angreifbar ist.
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