2/12.1.3 Klauselrechtsbehelfe

Autor: Riedel

Von diesen im "eigentlichen" Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen sind diejenigen zu unterscheiden, die im - vorgeschalteten - Verfahren der Klauselerteilung (siehe auch Teil 2/12.6) in Betracht kommen:

Für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel:

die Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO (beim Urkundsbeamten);

die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) über § 11 Abs. 1 RPflG (beim Rechtspfleger) und

die Klage auf Erteilung der Klausel gem. § 731 ZPO.

Für den Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der Klausel:

die Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO und

die Klage gegen die Erteilung der Klausel gem. § 768 ZPO.