Autor: Riedel |
Von diesen im "eigentlichen" Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen sind diejenigen zu unterscheiden, die im - vorgeschalteten - Verfahren der Klauselerteilung (siehe auch Teil 2/12.6) in Betracht kommen:
Für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel:
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![]() | die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) über § 11 Abs. 1 RPflG (beim Rechtspfleger) und |
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Für den Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der Klausel:
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