2/11 Kosten der Zwangsvollstreckung

Autor: Wilhelm

Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig i.S.d. des § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Schuldner trägt die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, da er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs ursächlich für die Entstehung der Kosten war (Veranlssungsprinzip), vgl. BGH, NJW 2005, 2460 (2461) = BGHReport 2005, 1007; BGH, NJW 2006, 1598 (1599); NJW 2015, 2126; OLG München, Rpfleger 1974, 320; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 94; LG Itzehoe, MDR 1990, 557, LG Stuttgart, Rpfleger 1993, 98. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt sind, haften diese auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner (§ 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vollstreckungskosten sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben.

Zu den Vollstreckungskosten gehören nur solche Kosten, die der Gläubiger mit dem Ziel der Befriedigung der titulierten Forderung aufwendet, z.B. die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen für die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch oder das Schiffsregister und diejenigen für die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, vgl. BGH, NJW-RR 2006, 881. Vgl. dazu nachfolgend Teil 2/11.1.4 und Teil 5/11 sowie die bei den einzelnen Verfahren dargestellten Kosten.