2. Zwischenstaatliche Übereinkommen

Autor: Riedel

Keine multilateralen Übereinkommen

Auf dem Gebiet des Internationalen Insolvenzrechts gibt es derzeit kein multilaterales Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland angehört. Die EuGVVO wie auch das LugÜ II (je Art. 1) nehmen, ebenso wie die meisten bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen, Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich aus (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVVO; Ausnahme: Art. 16 Deutsch-Niederländischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag v. 30.08.1962 - BGBl II 1965, 26), womit aber nicht zum Ausdruck kommt, dass die Anerkennung und Vollstreckung von Insolvenzentscheidungen aufgrund anderer Rechtsquellen, also insbesondere nach nationalem Recht ausgeschlossen sein soll.

Bilaterale Abkommen