2. Zustellungszeitpunkt

Autor: Riedel

Bestimmung des Zustellungszeitpunkts

Mit Art. 13 EuZustVO 2020 = Art. 9 EuZustVO 2007 werden Kriterien für die Bestimmung des Datums der Zustellung eines Schriftstücks festgelegt. Nach Art. 13 Abs. 1 EuZustVO 2020 = Art. 9 Abs. 1 EuZustVO 2007 gilt als Datum der Zustellung grundsätzlich das Datum, an dem die Zustellung nach den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaates erfolgt ist.

Nationale Regelungen bleiben unberührt

Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaates ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaates ergibt (Art. 13 Abs. 2 EuZustVO 2020 Art. 9 Abs. 2 EuZustVO 2007). Soweit, z.B. nach § 167 ZPO, die Verjährungshemmung bereits mit Eingang des Antrags eintritt, bleibt diese nationale Regelung von der EuZustVO demnach unberührt (BGH v. 25.02.2021 - IX ZR 156/19). Die Zustellung der Klage in einem anderen Eu-Mitgliedstaat erfolgt "demnächst", wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt (BGH v. 25.02.2021 - IX ZR 156/19).

Doppeltes Zustellungsdatum