Autor: Riedel |
Mit Art. 13 EuZustVO 2020 = Art. 9 EuZustVO 2007 werden Kriterien für die Bestimmung des Datums der Zustellung eines Schriftstücks festgelegt. Nach Art. 13 Abs. 1 EuZustVO 2020 = Art. 9 Abs. 1 EuZustVO 2007 gilt als Datum der Zustellung grundsätzlich das Datum, an dem die Zustellung nach den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaates erfolgt ist.
Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaates ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaates ergibt (Art. 13 Abs. 2 EuZustVO 2020 Art.
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