2. Wahlgerichtsstände gegen den Arbeitgeber

Autor: Riedel

Ein Arbeitgeber kann gem. Art. 21 Abs. 1 EuGVVO 2012 verklagt werden:

vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat oder

in einem anderen Mitgliedstaat

Ort, an dem die Arbeit verrichtet wird

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vor dem Gericht des Orts, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat oder

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wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Orts, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.

Wechselnde Arbeitsorte in mehreren Mitgliedstaaten

Für den Fall, dass sich die wechselnden Arbeitsorte nicht in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, sieht Art. 21 Buchst. b) ii) EuGVVO 2012 die örtliche Zuständigkeit an dem Ort als gegeben an, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.

Einen weiteren Gerichtsstand eröffnet Art. 20 Abs. 2 EuGVVO 2012 (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO 2001) am Ort einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung des Arbeitgebers für den Fall, dass der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates keinen Wohnsitz unterhält, aber dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt.

a) Tätigkeitsort außerhalb der Mitgliedstaaten