2. Sicherungsmaßnahmen

Autor: Riedel

a) Allgemeines

Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen

Sowohl nach § 343 Abs. 2 InsO als auch nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO 2015 werden Sicherungsmaßnahmen des ausländischen Insolvenzgerichts ohne weiteres Verfahren in Deutschland anerkannt. Gleichwohl kann es erforderlich sein, das inländische Vermögen durch eine Maßnahme des inländischen Gerichts zu sichern. Dies z.B. dann, wenn das Recht des Eröffnungsstaates solche Maßnahmen nicht vorsieht oder das inländische Gericht aufgrund Sachnähe schneller entscheiden kann.

b) Voraussetzungen

Antrag des Verwalters

Ermessensentscheidung des deutschen Gerichts

Voraussetzung für eine vom inländischen Insolvenzgericht zu treffende Sicherungsmaßnahme i.S.d. § 21 InsO ist neben der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Sicherungsanordnung zunächst ein entsprechender Antrag des im ausländischen Hauptverfahren bestellten vorläufigen Verwalters (§ 344 Abs. 1 InsO; Art. 38 EuInsVO 2000/Art. 52 EuInsVO 2015).

Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens müssen vorliegen