Autor: Riedel |
Als "öffentliche Urkunde" ist nach Art. 4 Nr. 3 EuVTVO ein Schriftstück anzusehen, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung
Zu den öffentlichen Urkunden i.S.d. zählen aus deutscher Sicht neben notariellen Urkunden insbesondere vollstreckbare Urkunden des nach §§ , . Ausgeschlossen sind öffentlich beglaubigte Urkunden, bei denen nach § nur die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt, der Inhalt der Urkunde aber nicht beurkundet wird. Dies entspricht der Regelung des § Abs. Nr. 5 , wonach die Unterwerfungserklärung der notariellen Beurkundung bedarf.
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