Autor: Riedel |
Die Anerkennung und mithin die Wirkungserstreckung einer ausländischen Verfahrenseröffnung in Deutschland setzt außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO 2000/2015 gem. § 343 Abs. 1 Nr. 1 InsO voraus, dass die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsgerichts auch aus deutscher Sicht gegeben ist. Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU wird die Anerkennung dagegen nicht aufgrund einer Zuständigkeitsverletzung des Eröffnungsgerichts versagt, da die EuInsVO 2000/2015 keine dahin gehende Einschränkung enthält.
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