Autor: Riedel |
Über die erfolgte Zustellung hat die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen (Art. 14 EuZustVO 2020, Art. 10 EuZustVO 2007). Das hierfür vorgesehene Formblatt ist im Falle des Art. 8 Abs. 4 EuZustVO 2020, Art. 4 Abs. 5 EuZustVO 2007 zusammen mit einer Abschrift des Schriftstücks an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|