2. Bescheinigung über die erfolgte Zustellung

Autor: Riedel

Formblatt

Über die erfolgte Zustellung hat die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen (Art. 14 EuZustVO 2020, Art. 10 EuZustVO 2007). Das hierfür vorgesehene Formblatt ist im Falle des Art. 8 Abs. 4 EuZustVO 2020, Art. 4 Abs. 5 EuZustVO 2007 zusammen mit einer Abschrift des Schriftstücks an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.