Autor: Riedel |
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission nach Art. 3 Abs. 2 EuZustVO 2020 (= Art. 2 Abs. 2 EuZustVO 2007) diejenigen Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen benennen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zuständig sind (Empfangsstellen).
Die Kommission veröffentlicht die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der Stellen und der Zentralstellen und ihrer geographischen Zuständigkeitsgebiete (Art. 33 Abs. 3 EuZustVO 2020 = Art. 23 Abs. 2 EuZustVO 2007). Diese weiteren Informationen können dem Handbuch entnommen werden, das die Kommission regelmäßig aktualisiert (Art. 33 Abs. 4 EuZustVO 2020 = Art. 23 Abs. 3 EuZustVO 2007).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|