2. Aussetzung der Verwertung

Autor: Riedel

Antrag des Verwalters

Soweit es sich bei dem inländischen Partikularinsolvenzverfahren um ein Sekundärinsolvenzverfahren handelt, zu dem das Hauptinsolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat der EU eröffnet wurde, hat das Insolvenzgericht des Zweitverfahrens auf Antrag des im Hauptinsolvenzverwalters bestellten Verwalters, die Verwertung ganz oder teilweise auszusetzen. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die Aussetzung kann für höchstens drei Monate angeordnet, jedoch für den jeweils selben Zeitraum verlängert oder erneuert werden (Art. 33 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 46 Abs. 1 EuInsVO 2015).

Aufhebung der Aussetzung

Das Gericht des Zweitverfahrens hebt die Aussetzung der Verwertung der Masse auf, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens dies beantragt, oder von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist (Art. 33 Abs. 2 EuInsVO 2000; Art. 46 Abs. 2 EuInsVO 2015).

Drittstaaten