Autor: Riedel |
Zu den anzuerkennenden Wirkungen einer ausländischen Verfahrenseröffnung gehört auch der Abschluss eines (Zwangs-)Vergleichs im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens und den Folgen, die das ausländische Recht an einen solchen Vergleich knüpft (Art. 4 Abs. 2 Buchst. j) EuInsVO 2000/Art. 7 Abs. 2 Buchst. j) EuInsVO 2015). Dies gilt auch für den Fall, dass auf das betroffene Vertragsverhältnis das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist (abweichendes Vertragsstatut). Der inländische Gläubiger muss sich z.B. die anspruchsbegrenzenden Wirkungen eines Vergleichsabschlusses deshalb auch dann zurechnen lassen, wenn dieser Vergleich in einem ausländischen Verfahren abgeschlossen wurde (vgl. BGH v. 14.11.1996 -
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