Autor: Riedel |
Die GmbH hat einen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 GmbHG). Nach § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 25.000 €, die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100 € betragen.
Abweichend hiervon kann gem. § 5a GmbHG eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden.
Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ist die Stammeinlage der Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist. Die Stammeinlage ist im Gesellschaftsvertrag als fester Eurobetrag anzugeben - und zwar auch für die Sacheinlage.
Die Stammeinlage kann geleistet werden
![]() | in Geld (Bareinlage), wobei jeder Gesellschafter bei der Anmeldung lediglich ein Viertel eingezahlt haben muss, insgesamt aber ein Betrag i.H.v. 12.500 € erbracht werden muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG); |
![]() | als Sacheinlage im engeren Sinn, d.h. durch Leistungen anderer Vermögensgegenstände als Geld, wie etwa bewegliche oder unbewegliche Sachen, Forderungen und Sachgesamte (§ 7 Abs. 3 GmbHG); im Gegensatz zur Bareinlage muss die Sacheinlage voll erbracht werden, ansonsten die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen wird; |
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